Diktaturparagraph

[435] Diktatūrparagraph, der § 10 des Gesetzes vom 30. Dez. 1871 für Elsaß-Lothringen, wodurch der Statthalter ermächtigt wurde, bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit alle Maßregeln ungesäumt zu treffen, die er zur Abwendung der Gefahr für erforderlich hielt; wurde durch Gesetz vom 18. Juni 1902 aufgehoben.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 435.
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