[460] Drohung, die Kundgebung des Vorsatzes einer Rechtsverletzung. Das Deutsche Reichsstrafgesetz bestraft jeden, [460] der andere mit der Begehung eines Verbrechens bedroht, mit Zuchthaus, Gefängnis oder Geldbuße. Im Zivilrecht ist ein durch D. erzwungener Vertrag anfechtbar.