Drohung

[451] Drohung, die, wird strafrechtlich, wenn der Drohende einen widerrechtlichen Vortheil erzwingt od. dadurch ein bestimmtes Verbrechen od. Vergehen beabsichtigt.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 451.
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