Ehrentage

[484] Ehrentage, Respekttage, Diskretionstage, Gnadentage, im Wechselrecht die beiden folgenden Werktage nach dem eigentlichen Zahlungstag, an denen der Wechselinhaber auch noch das Recht hat, den Wechsel zur Zahlung zu präsentieren und Protest mangels Zahlung erheben zu lassen. E. für den Wechselschuldner gibt es nach Deutschem Wechselrecht nicht.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 484.
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