[488] Einfuhrscheine, bei der Ausfuhr von Getreide, Hülsenfrüchten, Raps und Rübsen im Gewicht von wenigstens 5 dz aus dem freien Verkehr des deutschen Zollgebietes auf Antrag erteilte Bescheinigungen; berechtigen den Inhaber zur zollfreien Einfuhr der gleichen Menge einer der genannten Waren oder zur Verwendung als Zollzahlungsmittel für andere Waren innerhalb sechs Monaten.