Einfuhrscheine

[488] Einfuhrscheine, bei der Ausfuhr von Getreide, Hülsenfrüchten, Raps und Rübsen im Gewicht von wenigstens 5 dz aus dem freien Verkehr des deutschen Zollgebietes auf Antrag erteilte Bescheinigungen; berechtigen den Inhaber zur zollfreien Einfuhr der gleichen Menge einer der genannten Waren oder zur Verwendung als Zollzahlungsmittel für andere Waren innerhalb sechs Monaten.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 488.
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