[547] Exemtion (lat.), Ausnahme, Befreiung von einer sonst allgemeinen Last oder Verbindlichkeit; Exemte oder Eximierte, diejenigen, welchen diese Ausnahme zugute kommt; bes. im Kirchenrecht Befreiung eines Klosters, eines geistl. Würdenträgers etc. von der Jurisdiktion des Diözesanbischofs und Unterstellung unter einen höhern Kirchenobern oder den Papst selbst, früher zahlreich, seit dem Tridentiner Konzil und neuern Einrichtungen sehr eingeschränkt. In Preußen und Österreich ist die kath. Armeegeistlichkeit exemt.