[710] Exemtion wird eine Ausnahme oder Befreiung von Verbindlichkeiten und Derjenige, welchem eine solche Befreiung zusteht, ein Eximirter genannt. Die gesetzlich zugestandenen Befreiungen gewisser Classen von Staatsbürgern von Abgaben, öffentlichen Lasten oder sonstigen Verbindlichkeiten haben von jeher sehr nachtheilig eingewirkt und oft Haß und Erbitterung gegen die Eximirten hervorgerufen. In neuern Zeiten sind deshalb auch die meisten solcher Exemtionen, welche sich theils in der Befreiung von der Steuerlast, von der Militairpflicht u.s.w., theils darin äußersten, daß der Bevorzugte nicht vor dem gewöhnlichen Unterrichter des Wohnorts zu Recht zu erscheinen brauchte, sondern auf einen eignen (sogenannten privilegirten, eximirten) Gerichtsstand, [710] in der Regel vor einem höhern Richter, Anspruch machte, abgeschafft worden.