[548][548] Expromission (lat.), der freiwillige Eintritt eines neuen Schuldners (Expromíssor, Expromittént) in ein bestehendes Verpflichtungsverhältnis an Stelle des alten nach Übereinkunft mit dem Gläubiger.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 548-549.