Expromission

[42] Expromission (v. lat.), die in Folge einer freien Übereinkunft zwischen dem Gläubiger u. einem Dritten (Expromissor) erfolgte Befreiung des Schuldners von seiner Verbindlichkeit, wodurch an des Letzteren Stelle dieser Dritte tritt, also eine Intercession u. privative Novation. Der Schuldner wird hier ganz befreit, selbst bei nachheriger Insolvenz des Expromissors, u. der Gläubiger muß daher seine Einwilligung in jene Veränderung geben; doch ist nicht die Zustimmung des Schuldners nöthig. Expromittiren, zusagen für sich od. einen Anderen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 6. Altenburg 1858, S. 42.
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