Familiendiebstahl

[557] Familiendiebstahl, Diebstahl von Verwandten aufsteigender gegen Verwandte absteigender Linie und zwischen Ehegatten, bleibt straflos; Diebstahl gegen sonstige Angehörige ist zwar strafbar, wird aber nur auf Antrag verfolgt (Deutsches Strafgesetzb. § 247).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 557.
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