Felddiebstahl

[566] Felddiebstahl, Diebstahl an Früchten auf dem Felde, wird von jeher milder bestraft als der gemeine Diebstahl. In Deutschland ist die Gesetzgebung über den F. den einzelnen Bundesstaaten überlassen.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 566.
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