Felonie

[567] Felonīe (kelt.), im Lehnrecht die Verletzung der Lehnstreue sowohl von seiten des Vasallen gegen den Lehnsherrn, als auch von diesem gegen jenen, zieht den Verlust des Lehns oder der Lehnsherrlichkeit nach sich; bildlich auch [567] von Verletzungen ähnlicher Vertrauensverhältnisse gebraucht. Im engl. Recht heißt Felony jedes Kapitalverbrechen.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 567-568.
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