[408] Felonīe (v. mittellat. felo, »Verräter«; Lehnsfehler), Bruch der Lehnstreue. Die Lehnstreue verpflichtet den Vasallen zur Erweisung besonderer Ehrfurcht und Unterlassung aller Handlungen, die dem Lehnsherrn an Leib, Ehre, Gütern Nachteil bringen könnten (Lehnsreverenz), sowie zum Beistand im Bedürfnisfalle. Der Lehnsherr hat die Pflicht, den Vasallen zu schützen (Lehnprotektion) und jede Verletzung desselben zu unterlassen. Man unterscheidet die wahre (felonia vera), d. h. diejenige Verletzung der Lehnstreue, die durch die Lehnsgesetze mit Entziehung des Lehens bedroht ist, wie Lebensnachstellung gegenüber dem Lehnsherrn, tätliche Mißhandlung und Beleidigung desselben, Verlassen des Herrn in der Schlacht, Verrat u. dgl., und die uneigentliche oder Quasifelonie, worunter man anderweite, vom Vasallen gegen andre Personen begangene Verbrechen begreift, die nach den Lehnsgesetzen als Strafe den Verlust des Lehens nach sich ziehen (s. Lehnswesen). In England bezeichnet Felony jedes schwerere Verbrechen, im Gegensatz zu Misdemeanor, Vergehen.