[578] Fideïkommíß (lat., »der Treue anvertraut«), nach röm. Recht die Bestimmung eines Erblassers, daß sein Erbe (Fiduziār) einen Teil der Erbschaft (Singulär-F., Legat) oder das Ganze (Universal-F.) bei Eintritt eines bestimmten Termins oder einer Bedingung an einen bezeichneten Andern (Fideikommissār) herausgeben soll. (Vgl. Mielke, 1901) – Im deutschen Recht (Familien-F.) die Bestimmung, daß ein gewisses Vermögensobjekt zur Erhaltung des Familienglanzes für alle Zeiten unveräußerlich bei einer bestimmten Familie verbleiben und nach einer bestimmten Sukzessionsordnung, meist nur im Mannesstamm, forterben solle; dann auch dieses Vermögensobjekt selbst, meist ein Grundstück von größerm Umfang (Rittergut). – Vgl. Hager (1897), Friesen (1900).