[651]Gebrauchsmuster, Muster für Industrieerzeugnisse, denen ihre Form eine besondere Eignung zu Gebrauchszwecken verleiht. Das Urheberrecht an G. ist durch Reichsgesetz vom 1. Juni 1891 geschützt. (S. auch Geschmacksmuster.)
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 651.