[654]Gegenzeichnung, Kontrasignatur, die Mitunterschrift eines Ministers unter einer landesherrlichen Urkunde, durch die er die Verantwortlichkeit für die Recht- und Zweckmäßigkeit der landesherrlichen Anordnung übernimmt.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 654.