Gegenzeichnung

[654] Gegenzeichnung, Kontrasignatur, die Mitunterschrift eines Ministers unter einer landesherrlichen Urkunde, durch die er die Verantwortlichkeit für die Recht- und Zweckmäßigkeit der landesherrlichen Anordnung übernimmt.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 654.
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