[457] Gegenzeichnung (lat. Kontrasignatur) ist die Mitunterschrift einer Verfügung des Staatsoberhauptes durch einen Minister oder einen Staatsbeamten in Ministerstellung (Abteilungsvorstand), der dadurch die Verantwortlichkeit für den Inhalt der Verfügung übernimmt. Auch in der konstitutionellen Monarchie ist der Herrscher persönlich unverantwortlich. Demnach muß es für die oberste Leitung der Verwaltung verantwortliche Personen geben. Dies ist der innere Grund der Ministerverantwortlichkeit, die formell durch die G. übernommen wird (s. Minister). Durch die G. wird der gegenzeichnende Staatsbeamte den Kammern für die betreffende Verfügung des Staatsoberhaupts verantwortlich, während früher die G. nur die Bedeutung hatte, die landesherrliche Unterschrift zu beglaubigen. Mangelnde G. macht die betreffende Handlung ungültig. In bezug auf[457] die Frage, ob bei der Verleihung von Orden und Ehrenzeichen und bei Standeserhöhungen G. erforderlich sei, ist das Recht und die Übung in den einzelnen Staaten verschieden. Nach der deutschen Reichsverfassung (Art. 17) bedürfen Anordnungen und Verfügungen des Kaisers der G. des Reichskanzlers, der dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt. Keiner G. bedarf daher auch der Kaiser bei Armeebefehlen und persönlichen Meinungsäußerungen.