[659]Gemeindegerichte, Gerichte in Baden und Württemberg, bei denen Gemeindebehörden in untergeordneten Streitigkeiten (vermögensrechtlichen Ansprüchen nicht über 60 M.) Recht sprechen.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 659.