[530] Gemeindegerichte heißen im Gegensatz zu den Staatsgerichten solche Gerichte, die mit Gemeindebeamten besetzt sind, und deren Gerichtsbarkeit von den Gemeinden ausgeht. Derartige G., durch § 14 des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes für vermögensrechtliche Ansprüche bis zu 60 Mk. zugelassen, bestehen in Württemberg und Baden. Gegen ihre Entscheidung steht beiden Teilen die Berufung auf den Rechtsweg zu. Die Einführung der G. in sämtlichen Bundesstaaten wird gegenwärtig besonders als Mittel zur Entlastung der Gerichte und damit zur Beschleunigung der Prozesse das Wort geredet.