[671] Gesandte, die zur Vertretung des Staates im völkerrechtlichen Verkehr ernannten Geschäftsträger, zerfallen in vier Klassen: 1) Botschafter (Ambassadeurs), als persönliche Stellvertreter der Monarchen, päpstl. Legaten und Nuntien; 2) G. (Envoyés) oder bevollmächtigte Minister, päpstl. Internuntien; 3) Ministerresidenten (Ministres résidents); 4) Geschäftsträger (Chargés d'affaires), nur beim Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten beglaubigt. Die G. genießen samt Gefolge das Recht der Unverletzlichkeit und Exterritorialität (s. Exterritorial). Gesandtschaftsrecht, das souveränen Staaten zustehende Recht, G. zu entsenden (aktives) und zu empfangen (passives). – Vgl. Alt (1870), Hübler (1895).