Gesandte

[198] Gesandte werden die bevollmächtigten Geschäftsführer genannt, welche von den Regierungen an fremde Höfe bei einzelnen Gelegenheiten (außerordentliche) oder für beständig (ordentliche) abgeordnet werden, um dort das Beste des vaterländischen Staats wahrzunehmen. Die beständigen Gesandten sind erst seit Ende des 16. Jahrh. Sitte geworden, seitdem ein ununterbrochener, lebhafter Verkehr zwischen den gebildeten Völkern Europas stattfindet. Man unterscheidet drei verschiedene Classen der Gesandten. Den vornehmsten Rang haben die Ambassadeurs, den zweiten die Internuntien des Papstes, die Envoyés oder bevollmächtigten Minister, den dritten endlich die Residenten, residirende Minister, Chargés d'affaires. Der Titel Excellenz kommt eigentlich nur den Ambassadeurs zu, doch erhalten ihn in der Umgangssprache auch die Gesandten zweiten Ranges. Der Gesandte vertritt im fremden Lande sein Vaterland und hat das Ansehen desselben aufrecht zu halten. Durch diese Obliegenheit wird der Gesandte eine geheiligte Person, welchem alle die Achtung und Ehrerbietung bezeigt wird, die man vor dem Staate hat, der ihn abgeschickt, und jede Beleidigung eines Gesandten wird aufgenommen als der ganzen Nation angethan. Ein Ambassadeur wird von dem Souverain, an welchen er geschickt ist, selbst feierlich empfangen. Die wenigstens ehemals hierbei gebräuchlichen Feierlichkeiten sind folgende. An dem festgesetzten Tage wird der Gesandte von einem Hofbeamten in einem mit sechs Pferden bespannten Staatswagen abgeholt. Hierauf folgt der gleichfalls mit sechs Pferden bespannte leere Staatswagen des Gesandten. Die Pferde des Gesandten sind nach einem den Ambassadeurs zukommenden Vorrechte mit Fiocchi, Staatsquasten, geziert. Hierauf folgen die Wagen mit dem Gefolge des Gesandten. Der Fürst empfängt den Gesandten im Audienzsaale unter dem Thronhimmel mit bedecktem Haupte, auf seiner rechten Seite stehen die Prinzen, auf seiner linken seine Minister, zu beiden Seiten im Saale die fremden Gesandten und der Hof. Nach geschehener Begrüßung nimmt der Ambassadeur auf einem Sessel, dem Throne gegenüber, Platz und spricht mit bedecktem Haupte eine feierliche Rede, indem er sein Creditiv (Beglaubigungsschreiben) übergibt, auf welche der Fürst antwortet. Darauf begibt sich der Gesandte nach dreimaligem Verneigen mit entblößtem Haupte rückwärts aus dem Saale. Minder feierlich, aber auch durch Regeln der Etikette auf das genaueste bestimmt, sind die übrigen Besuche, welche der Gesandte theils zu machen, theils anzunehmen hat. Gesandte des zweiten Ranges werden vom Souverain, an den sie geschickt sind, mit weniger Feierlichkeiten ohne Gegenwart des Hofes empfangen, und Gesandte des dritten Ranges melden sich nur bei den Ministern des Fürsten und werden diesem gelegentlich vorgestellt. Die Etikette schreibt ebenso streng das Benehmen der Gesandten gegeneinander vor, weil es darauf ankommt, daß kein Gesandter eines Staats der Würde desselben gegen einen andern etwas vergebe. So gibt bei Staatsbesuchen der Gesandte des ersten Ranges nur Gesandten von gleichem Range die rechte Hand u.s.w. Zuweilen haben mehre kleinere Staaten (um die Kosten zu sparen) zusammen Einen Gesandten an einem größern Hofe und größere Staaten haben Einen Gesandten für mehre kleine Höfe. Dadurch, daß der Gesandte eines Staates angenommen und empfangen wird, erkennt ein Souverain die Souverainetät des andern an. Nur von Mächten, mit denen der Staat in Friede und Freundschaft lebt, werden Gesandte angenommen, daher reist vor Ausbruch eines Krieges der Gesandte jedesmal ab, und eben deshalb werden Gesandte zu Friedensunterhandlungen während des Krieges nur von einem dazu beauftragten Minister des Fürsten, nie aber von diesem selbst, mit öffentlichen Ehrenbezeugungen empfangen.

Die beständigen Gesandten haben nicht allein alle Verhandlungen ihres Hofes mit dem fremden zu leiten, sondern auch im Allgemeinen das Beste ihrer Landsleute in allen Fällen wahrzunehmen; sie haben mit ihrer Autorität für dieselben sich zu verwenden, wenn ihnen ein Unrecht im fremden Lande angethan wird, sie haben sie mit Rath zu unterstützen, zu empfehlen u.s.w. Außerordentliche Gesandte werden zu besondern Verhandlungen und bei Gelegenheit von Familienereignissen an fremde Höfe geschickt, zu Beileidsbezeugungen, [198] Beglückwünschungen u.s.f. Außer dem schon erwähnten Rechte der Unverletzlichkeit und den Ehrenrechten haben Gesandte auch noch das Recht der Exterritorialität, nach welchem sie und ihr Gefolge der Hoheit und Obrigkeit des beschickten Hofes nicht unterworfen sind, d.h. überall so behandelt werden, als befänden sie sich im Gebiete ihres eignen Souverains. Der Gesandte übt selbst über sein Gefolge die bürgerliche Gerichtsbarkeit aus; bei Verbrechen, welche von Mitgliedern des Gefolges verübt werden, nehmen die Gesandten oft das Recht in Anspruch, den Verbrecher nach seiner Heimat zur Bestrafung zu schicken. Auch von allen, die Person treffenden, Abgaben ist der Gesandte im fremden Lande befreit und hat überdies das Recht, Waaren aus der Heimat zu seinem Gebrauch unverzollt einzuführen, wenigstens bis zu einem gewissen Grade. Das Gefolge des Gesandten hat theils den Zweck, ihm bei seinen Geschäften behülflich zu sein, theils dient es zur Erhöhung des Glanzes der Gesandtschaft. Die wichtigste Stelle bekleidet der Gesandt schaftssecretair, welcher alle Schriften abzufassen, das Tagebuch zu führen und das Archiv in Ordnung zu erhalten hat, auch in nöthigen Fällen den Gesandten selbst vertritt. Außer ihm sind zuweilen auch noch Gesandtschaftsräthe zur Theilung der Arbeit beigegeben. Die Gesandtschaftscavaliere haben vorzüglich nur Ehrendienste zu leisten. Zuweilen führen die Ambassadeure wol auch Edelknaben bei sich, und ehemals waren sie von Garden begleitet, die jetzt jedoch auf einen Schweizer beschränkt sind, der als Thürwächter dient. An Höfe von anderm Religionsbekenntniß nehmen die Gesandten meistens einen eignen Geistlichen mit.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1838., S. 198-199.
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