[674] Gesellschaftsvertrag, Sozietätsvertrag, Übereinkommen zwischen zwei oder mehrern Personen zur Erreichung eines erlaubten Privatzwecks, wozu sie Geld, Sachen oder Dienstleistungen beitragen, bes. bei Bildung von Handelsgesellschaften (s.d.). Die Mitglieder haften für Gesellschaftsschulden zu gleichen Teilen, wenn nicht ausdrücklich eine Haftung nach Verhältnis der Einlage verabredet ist (Deutsches Bürgerl. Gesetzb. §§ 705-740).