[71] Gesellschaftsvertrag (societas), vertragsmäßige, das Vermögen betreffende Gemeinschaft. Das röm. Recht faßte die G.e nur auf als ein obligatorisches Verhältniß der Gesellschafter (socii, actio pro socio) zu einander; im Verhältniß zu Dritten gab es keinen G., sondern nur solidarisch Verpflichtete. Der G. beruhte auf dem (gleichviel in welcher Form) erklärten Consens und der Bestand war von der Willkür der einzelnen Gesellschafter abhängig. Tod, beliebige Kündigung des Einzelnen löste das ganze Band auf, auch für die übrigen Gesellschafter. Die wichtigern Gesellschaften des neuern Lebens (s. Actien- und Handelsgesellschaft) sind von durchaus anderem Geiste beseelt: feste Form, dauerhafter Bestand, nach Außen als zusammengehörige Gesellschaft handelnd und obligirt.