[508] Reichsgesetze, im frühern Deutschen Reich die von den Reichstagen nach Proposition des Kaisers (Königs) oder des Kurfürstenkollegiums beschlossenen und mit kaiserl. Konfirmation versehenen Gesetze (s. Reichstag). Im neuen Deutschen Reich gehen die Anträge vom Bundesrat aus, doch hat auch der Reichstag das Recht der Initiative; beide beschließen die den Landesgesetzen vorgehenden R., die der Kaiser mit Gegenzeichnung des Reichskanzlers verkündet und für deren Vollzug er sorgt. Die Verkündigung erfolgt nach Art. 2 der Reichsverfassung im Reichsgesetzblatt; die Geltung der R. beginnt, wenn nicht ein anderer Termin ausdrücklich bezeichnet ist, 14 Tage, in den Konsulargerichtsbezirken 4 Monate nach Ausgabe der betreffenden Nummer des Reichsgesetzblattes in Berlin. Eine alphabetische Übersicht der wichtigern R. gibt die Beilage.