[678] Gewerkschaft, die Vereinigung einer größern Anzahl von Teilnehmern (Gewerken) zum Zwecke des Bergbaubetriebs, indem die Teilnehmer nach alter Verfassung Miteigentümer des Bergwerks sind und persönlich haften, oder nach neuerer Verfassung (Preuß. Berggesetz vom 24. Juni 1865) nur Anspruch auf Mitverwaltung und Anteil am Reingewinn haben, aber nur insoweit persönlich haften, als sie zur Zubuße verpflichtet sind. – Über die G. und Gewerkschaftskartelle der Industriearbeiter s. Gewerkvereine nebst Beilage.