Hatt

[768] Hatt (Hat), eigentlich Chatt (arab., d.i. Schrift), im Türkischen eigenhändig geschriebener Befehl des Großherrn und das Aktenstück, dem jener H. in bindendster Form Gesetzeskraft verleiht. Die häufig zugefügten Prädikate Scherif und Humajun bedeuten s.v.w. großherrlich. Am berühmtesten der Hatt-i-Scherif von Gülhaneh, das türk. Grundgesetz vom 3. Nov. 1839, und der Hatt-i-Humajun vom 18. Febr. 1856, betreffend die rechtliche Gleichstellung der nichtmuselmanischen Untertanen der Pforte.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 768.
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