Hauptverfahren

[769] Hauptverfahren, im Deutschen Strafprozeß im Gegensatz zum Vorverfahren (s.d.) der mit der Erlassung des Eröffnungsbeschlusses beginnende, mit der Urteilsverkündung schließende Abschnitt des Verfahrens.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 769.
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