[881] Hauptverfahren heißt im Strafprozeßrecht derjenige Teil der Untersuchung, in dem die Entscheidung der Sache erfolgt, im Gegensatz zum Vorverfahren, das seinerseits wieder das Ermittelungsverfahren und die Voruntersuchung umfaßt. Die Eröffnung des Hauptverfahrens (s. d.) erfolgt durch Gerichtsbeschluß. Das H. zerfällt in das »Zwischenverfahren« zur Vorbereitung der Hauptverhandlung (Bestimmung des Termins, Ladung des Angeklagten und seines Verteidigers, der Zeugen und der Sachverständigen, Herbeischaffung sonstiger Beweismittel u. dgl.) und in die Hauptverhandlung (s. d.). Im Zivilprozeß versteht man unter H. die Verhandlung zur Hauptsache, d. h. die eigentliche Verhandlung des Rechtsstreits selbst, im Gegensatz zum Vorverfahren, d. h. der Verhandlung über die Prozeßvoraussetzungen (s. d.), und zu dem sogen. Nachverfahren, d. h. dem Verfahren behufs Realisierung der Folgen eines durch Eidesleistung bedingten Endurteils oder zur Verfolgung der im Urkunden- und Wechselprozeß (s. d.) vorbehaltenen Rechte.