[772] Haverei (Havarie, frz. avarie), im allgemeinen Bezeichnung für jede außergewöhnliche Beschädigung des Schiffs oder der Ladung, sei es unmittelbar durch Wertveränderung oder Untergang einzelner Teile, sei es mittelbar durch entstehende Unkosten. Große H. liegt vor, wenn Schäden oder Kosten absichtlich herbeigeführt oder aufgewendet sind, um Schiff und Ladung aus gemeinsamer Gefahr zu befreien. Sie wird von Schiff, Fracht und Ladung gemeinsam getragen. Sind die Schäden oder Kosten durch einen Unfall oder durch Verschulden eines Dritten, z.B. des Schiffers oder einer Person der Schiffsbesatzung, verursacht, so liegt besondere H. vor. Sie wird vom Eigentümer der beschädigten Sache oder von dem Schuldigen getragen. Gehen die Kosten über die bei der Schiffahrt mehr oder weniger gewöhnlichen Kosten nicht hinaus, so spricht man von ordinärer oder kleiner H. Sie fällt dem Verfrachter allein zur Last, der sich in dem Frachtsatz dafür zu entschädigen sucht. – Vgl. Heck (1889), Dullo (2. Aufl. 1902).