[630] Schiffer, Schiffsführer, Kapitän, der zur Führung von Seeschiffen durch ein Schifferpatent Berechtigte; dieses wird nach Bestehen der Schifferprüfung von der Staatsbehörde ausgestellt. Der S. für große Fahrt darf Schiffe jeder Größe in allen Meeren, der S. für kleine Fahrt nur Schiffe von beschränkter Größe in Ost-, Nordsee und dem Engl. Kanal führen. Der Prüfung geht eine 24 monatige Seefahrzeit als Steuermann und der Besuch der Schifferschule voraus. Bestimmungen über den Binnen-S. enthält das Reichsgesetz vom 15. Juni 1895 über die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt.