[346] Havĕrei oder Avarie bezeichnet die Verluste oder Kosten, welche ein Schiff und dessen Ladung während einer Seereise von der Zeit des Ladens bis zum Löschen (Ausladen) der Ladung treffen. In der Regel ist sowol das Schiff als die Ladung versichert und es muß daher jeder außerordentliche und unverschuldet treffende Schade ersetzt werden. Besondere gesetzliche Bestimmungen (Havereiordnungen) entscheiden aber nach vorhergegangener Untersuchung, ob der Schiffsbesitzer oder Der, welchem die Ladung gehört, den Schaden zu tragen hat. Die kleine Haverei, welche aus den unvermeidlichen, bei jeder Seefahrt vorkommenden Beschädigungen des Schiffs, aus den Ausgaben für Lootsen, Quarantainegeldern u. dgl. erwächst, wird gewöhnlich vom Schiffer allein getragen, insofern schon bei Bestimmung der Fracht auf diese Verluste Rücksicht genommen zu werden pflegt. Die große Haverei dagegen, zu der alle Schiff und Ladung zugleich treffende Verluste gehören, z.B. wenn Waaren, um bei einem gefährlichen Sturme das Schiff zu retten, ausgeworfen worden sind, wenn Kaper Geld erhalten haben, um das Schiff zu verschonen u. dergl. m., wird nach Verhältniß des Werths, welchen das Schiff und die Waaren haben, von dem Schiffsbesitzer und dem Eigner der Waaren gemeinschaftlich getragen. Die einfache oder particulaire Haverei endlich begreift die entweder einseitig das Schiff oder die Ladung treffenden Kosten und wird auch von den Besitzern beider einzeln getragen.