[178] Heimfallsrecht (Jus albinagii, fr. Droit d'aubaine), das Recht des Fiscus, sich die Verlassenschaft, welche ein im Lande verstorbener Fremder bei sich hatte, mit Ausschluß aller gesetzlichen, testamentarischen od. vertragsmäßigen ausländischen Erben desselben, zuzueignen. In Deutschland wurde es retorsionsweise, bes. gegen Frankreich, wo es bis zur Revolution gültig war, ausgeübt. Jetzt ist es vermöge der in neuesten Zeiten geschlossenen Staatsverträge dieser Art wohl allenthalben weggefallen.