[818]Hohlmaße, Gefäße von gesetzlich vorgeschriebenem Inhalt und gesetzlich bestimmter Form zum Messen von Flüssigkeiten und schüttbaren festen Körpern [s. Beilage: ⇒ Maße und Gewichte].
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 818.