[837]Hundetragen, ehemals in Deutschland übliche Strafe adliger Landfriedensbrecher; sie mußten vor der Hinrichtung einen Hund aus einem Gau in den andern tragen.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 837.