[884] Itĭo in partes, Jus eundi in partes (lat., d.h. das Recht, sich in Parteien zu trennen), die auf dem Westfäl. Friedensvertrage beruhende Befugnis der Deutschen Reichsstände, zu verlangen, daß auf dem Reichstage bei der Beschlußfassung über Religionsangelegenheiten nicht die Majorität entscheiden, sondern die kath. und evang. Reichsstände in zwei Teile (Corpus Catholĭcum und Evangelĭcum) sich trennen sollten, so daß ein Beschluß des Reichstags nur zustande kommen konnte, wenn beide Parteien sich vereinigten.
Brockhaus-1911: Partes