[509] Reichstag, im alten Deutschen Reich die Versammlung der Reichsstände (s.d.), die, seit 1663 beständig zu Regensburg versammelt, mit dem Kaiser oder dessen Prinzipalkommissarius unter Leitung von Kurmainz als Reichskanzler die von der Entscheidung des Kaisers und Reichs abhängenden Angelegenheiten verhandelten. Die Verhandlungen geschahen in drei Reichskollegien (s.d.), deren Beschlüsse nach erfolgter Übereinstimmung als Reichsgutachten dem Kaiser übergeben wurden. Nach ihrer Bestätigung erhielten diese Gesetzeskraft (Reichsschluß, Reichskonklusum). Die Zusammenfassung sämtlicher Beschlüsse eines R. hieß Reichsabschied (Reichsrezeß). – Deutscher R., seit 1871 (21. März) Bezeichnung für die gemeinsame Vertretung des deutschen Volks; er bildet nur eine Kammer und besteht aus 397 Mitgliedern, die aus allgemeinen, geheimen, direkten Wahlen (früher alle drei Jahre, seit 1888 alle fünf Jahre) hervorgehen; seit Dez. 1894 tagt der R. in einem eigenen prächtigen Gebäude in Berlin (Reichstagsgebäude [Tafel: Renaissance II, 5]).