[988] Kollegiālsystem, im Kirchenrecht das System, wonach die oberste Kirchengewalt in der gesamten Kirchengemeinde ruht, welche dem Staate mit gleicher Berechtigung so zur Seite steht, daß ihm nur die Oberaufsicht (jus circa sacra) zugestanden wird. – In der Staatsverwaltung ist das K. im Gegensatz zum Bureausystem der Geschäftsgang, nach welchem ein Kollegium gemeinsam berät und durch Stimmenmehrheit entscheidet.