[5]Ladungsfrist, in Prozessen die Frist, welche zwischen Zustellung der Ladung und dem Verhandlungstage liegen muß, im Anwaltsprozeß eine Woche, in andern drei Tage.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 5.