Anwaltsprozeß

[79] Anwaltsprozeß, nach der Deutschen Zivilprozeßordnung das Verfahren vor den Landgerichten sowie allen Gerichten höherer Instanz, für welches Anwaltszwang, d.h. die Vorschrift, daß die Parteien sich durch einen Anwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen müssen, besteht; das Verfahren vor den Amtsgerichten, wo die Parteien selbst ihre Sache führen können, wird daher im Gegensatz von A. auch Parteiprozeß genannt.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 79.
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