[12] Landestrauer, die nach dem Tode des regierenden Landesfürsten oder eines seiner Familienmitglieder für eine bestimmte Zeit im Lande und bes. am Hofe geltende Trauerordnung: Hofbeamte wie Militärs mit Trauerabzeichen, die Flaggen der öffentlichen Gebäude und Kriegsschiffe auf Halbmast geheißt, kein militär. Spiel darf gerührt werden, alle höfischen und öffentlichen Lustbarkeiten unterbleiben. (S. auch Hoftrauer.)