[103] Landestrauer, die nach dem Tode des Landesherrn, seiner Gemahlin, des Thronfolgers etc. angeordnete Trauer, bei der Militär wie Hofbeamte mit vorgeschriebenen Trauerabzeichen erscheinen, alle öffentlichen Lustbarkeiten unterbleiben, die Flaggen auf öffentlichen Gebäuden halbmast geheißt und die Glocken in allen Kirchen des Landes täglich mittags eine bestimmte Zeit geläutet werden. Umfang und Dauer der L. bestimmen besondere Verordnungen (Trauerordnungen). Ältere, in das wirtschaftliche Leben tief eingreifende Bestimmungen sind in neuerer Zeit abgeändert worden.