[35]Legālservituten, Grunddienstbarkeiten, die nicht auf Vertrag oder Ersitzung, sondern auf Rechtsvorschrift beruhen; hauptsächlich die das sog. Nachbarrecht ausmachenden Servituten (Duldung des Regenwasserabflusses etc.)
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 35.