[219] Legitimation (v. lat. Legitimatio), 1) die Handlung, durch welche ein Subject die für irgend ein Verhältniß erforderliche Beschaffenheit als in seiner Person zutreffend nachweist, so daß er dadurch in Beziehung auf das fragliche Verhältniß als qualificirt u. berechtigt erscheint. Man versteht daher unter L. namentlich dann die Ausweisung über Namen, Stand, Beauftragung einer Person durch Pässe, Heimathsscheine, Decrete u. dgl.; bes. im Civilproceß der Nachweis darüber, daß man in einem gewissen Rechtsstreite zur Rechtsverfolgung zuzulassen sei. Im Einzelnen wird dabei noch unterschieden: Legitima persona standi in judicio, d. h. der Nachweis der Befugniß zur gerichtlichen Rechtsverfolgung überhaupt, welche gegenwärtig unbedingt nur Wahnsinnigen u. Kindern (im Römischen Recht auch den Sklaven), bedingt Minderjährigen, Hauskindern, Frauen unter Geschlechtscuratel etc. genommen ist; L. ad causam, womit der Kläger darthut, daß gerade er das berechtigte Subject (L. ad causam activa) dem bestimmten Beklagten (L. ad causam passiva) gegenüber sei, resp. der Beklagte bei Vorbringung von Einreden beweist, daß gerade er berechtigt sei, diese Einrede diesem Kläger entgegenzustellen; ferner L. ad praxin advocatoriam s. procuratoriam, der Nachweis des auftretenden Anwaltes, daß er die Berechtigung habe, in Processen überhaupt einer Partei als Advocat od. Procurator zu dienen; u. L. ad processum, der Nachweis des Anwaltes, daß er auch von der bestimmten Partei Vollmacht erhalten habe, sie gerade in dem vorliegenden Processe zu vertreten. 2) Der Rechtsact, durch welchen uneheliche Kinder in das Verhältniß ehelicher treten. Im Römischen Recht kannte man dafür drei Arten: a) die L. per subsequens matrimonium, wenn sich Vater u. Mutter der unehelichen Kinder später noch heirathen; b) L. per curiae oblationem, wenn das Kind zum Decurio od. zur Frau eines Decurio municipalis bestimmt wurde (heutzutage weggefallen); u. c) L. per rescriptum princĭpis,[219] durch Ertheilung eines Privilegiums von Seiten des Regenten. Nur eine Unterart der letzteren bildete die L. per testamentum, wenn der Vater den Wunsch, das uneheliche Kind legitimirt zu sehen, in einem Testamente ausgedrückt hat u. darauf das Kind od. dessen Mutter ein Rescript des Regenten erlangt. Die Wirkungen der L. bestehen darin, daß die unehelichen Kinder alle Rechte erlangen, als wenn sie in rechtsgültiger Ehe geboren wären. Soll indessen zugleich die väterliche Gewalt über sie begründet werden, so ist noch die Einwilligung des Kindes, resp. wenn dasselbe noch unmündig ist, des Vormundes u. der Obervormundschaft erforderlich. Auch besteht der Streit darüber, ob die L. das Recht verleihen könne, gleich einem ehelichen in rein deutschen Immobiliarbesitz, wie in Lehen u. Familienfideicommissen zu succediren, da das ältere deutsche Recht eine L. in dem obigen Sinne nicht kannte. Ganz verschieden von dem bisher erwähnten Institut ist die sogen. L. minus plena (im Gegensatz der L. plena, worunter man dann die römisch-rechtliche L versteht) od. L. germanĭca. die Aufhebung der Anrüchigkeit, welcher bei unehelicher Geburt nach manchen deutschen Particularrechten sonst angenommen wurde u. z.B. bewirkte, daß Unehelichgeborene nicht in Zünfte aufgenommen werden konnten. Diese L. erfolgt auf das Anschen des Kindes immer durch ein Rescript des Landesherrn, hat aber keinerlei Begründung von Familienrechten gegenüber dem unehelichen Vater zur Folge. Vgl. Dieck, Beiträge zur Lehre von der L. durch nachfolgende Ehe, Halle 1832; Heffter, Die Erbfolgerechte der Mantelkinder etc. in Lehen u. Familienfideicommissen, Berl. 1836.