[227] Münzfälschung, Falschmünzerei, die widerrechtliche Herstellung falschen Metall- oder Papiergeldes, sowie die betrügerische Wertverringerung echter Münzen und deren Verausgabung. Das Deutsche Strafgesetzbuch (§§ 146 fg. bedroht 1) Falschmünzerei; 2) Münzverfälschung; 3) wissentliches Verausgaben (Einführen) falschen oder gefälschten Geldes (Münzbetrug) mit Zuchthaus nicht unter 2 Jahren.