Mehren

[158] Mehren, in der alten Rechtssprache teilen, abfinden; abgemehrte Kinder, abgefundene Kinder, die statt ihres einstigen Erbes eine Summe vorausbekommen haben.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 158.
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