[185]Mildernde Umstände, besondere tatsächliche Umstände eines Straffalles, die denselben in einem mildern Lichte erscheinen lassen, so daß ein niedrigeres Maß der gesetzlichen Strafe eintritt.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 185.