Milde Stiftungen

[185] Milde Stiftungen, fromme Stiftungen, Stiftungen für religiöse Zwecke, Wohltätigkeit, Unterricht; früher zur Kirche gerechnet und ihre Rechte teilend, seit dem 16. Jahrh. bes. vom Staate beaufsichtigt, meist mit den Rechten der jurist. Person und Steuerfreiheit.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 185.
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