[225] Mundraub, Entwendung von Nahrungs- oder Genußmitteln in geringer Menge oder von wenig Wert zum sofortigen Verbrauch; nach dem Deutschen Strafgesetzbuch (§ 370) mit Geldstrafe oder mit Haft bestraft.
Meyers-1905: Mundraub
Pierer-1857: Mundraub