[257] Mundraub, die Entwendung von Nahrungs- oder Genußmitteln von unbedeutendem Wert oder in geringer Menge zum alsbaldigen Verbrauch und unmittelbarem Genuß; s. Diebstahl. Vgl. Berger, Mundraub (Hannov. 1895); Schlofky, Der M. nach § 370, 5 des Reichsstrafgesetzbuches (Bresl. 1897).