[288] Notzucht, Verbrechen dessen, der durch Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine Frauensperson zur Duldung des außerehelichen [288] Beischlafs nötigt oder sie mißbraucht, nachdem er sie zu diesem Zwecke in einen willenlosen oder bewußtlosen Zustand versetzt hat, vom Reichsstrafgesetzbuch (§ 177) mit Zuchthaus bis zu 15 Jahren bedroht.